psychiatrische Begutachtung | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrug etc. B. Am 22. Juli 2020 war A._____ von der Polizei bezüglich eines Teils der ihm vorgeworfenen Delikte schriftlich befragt worden. Ab Januar 2021 war bis heute keine Einvernahme mehr möglich aufgrund einer durchgehend ärztlich attestierten "Verhandlungs-/ & Einvernahmeunfähigkeit". C. Nachdem die Staatsanwaltschaft über den konkreten Gesundheitszustand von A._____ und die voraussichtliche Dauer seiner Verhandlungsunfähigkeit keine weiteren Informationen erhältlich machen konnte, erteilte sie am 11. April 2025 den Psychiatrischen Diensten Graubünden den Auftrag, die Verhandlungsfähigkeit von A._____ und, falls eine solche nicht gegeben sei, die voraussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit gutachterlich abzuklären. D. Ebenfalls mit Datum vom 11. April 2025 wandte sich A._____ an seinen amtlichen Verteidiger. In seinem Schreiben äusserte er sich zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft, zu seiner gesundheitlichen Situation und zu seinem Wunsch, "an der Verhandlung teilzunehmen". Er beklagte sich, dass die Staatsanwaltschaft seinen Gesundheitszustand und die fachliche Kompetenz seiner Ärzte in Frage stelle. Ein Gutachten hielt er nicht für erforderlich, nachdem er bereits von mehreren Fachärzten begutachtet worden sei und sein Gesundheitszustand von der IV jährlich überprüft werde. Der amtliche Verteidiger leitete dieses Schreiben am 16. April 2025 an die Staatsanwaltschaft weiter zu Handen der Gutachterin und mit dem Antrag, dieses zwingend der Gutachterin zur Verfügung zu stellen, welchem Antrag die Staatsanwaltschaft am 22. April 2025 nachkam. E. Am 6. Mai 2025 teilten die Psychiatrischen Dienste Graubünden A._____ mit, dass sie seine Stellungnahme erhalten hätten, dass für die Beantwortung der gutachterlichen Fragen eine persönliche Untersuchung erforderlich sei, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachtensauftrag festhalte und allenfalls eine polizeiliche Zuführung zum Zweck der gutachterlichen Untersuchung geprüft werde. Weiter stellten sie A._____ zwei neue Termin für die Begutachtung zur Auswahl. F. Mit Eingabe vom
16. Juni 2025 erhebt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Gutachtensauftrag vom 11. April 2025 mit folgenden Anträgen:
3 / 9 • Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gem. Art. 94 StPO • Sistierung bzw. gerichtliche Überprüfung der geplanten Begutachtung in O1._____ • Verlegung der Begutachtung nach O2._____ • Prüfung des Pflichtverteidigers wegen unterlassener wirksamer Beschwerdeführung • Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft meine Rechte ungenügend gewahrt hat G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 erteilte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. H. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung opponiert sie nicht. I. Am 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Fristerstreckung und Verteidigerwechsel wegen mehrfacher Pflichtverletzungen" ein. J. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Vorsitzenden am
3. Juli 2025 bestätigt. K. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am
24. Juli 2025 repliziert. Dabei stellt er folgende abgeänderte Anträge: • Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO. • Die Sistierung bzw. Aufhebung der geplanten Begutachtung in O1._____ • Die Verlegung der Begutachtung nach O2._____, sofern mein Gesundheitszustand dies erlaubt. • Die Überprüfung des amtlichen Verteidigers wegen unterlassener wirksamer Beschwerdeführung. • Die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft meine Verfahrensrechte mehrfach verletzt hat. Mit Schreiben vom 8. August 2025 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine freiwillige Duplik. L. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.
4 / 9
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Grundsätzlich zählt ein Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft, die gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde
unterliegen können. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Sinne von Art. 394
lit. b StPO ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Beweisantrag
wiederholt werden kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete Gefahr der
Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394
lit. b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber
sinngemäss
auch
für
Beweisanordnungen
der
Staatsanwaltschaft.
Der
Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von
Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in
Analogie zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person
bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines
Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Die Anordnung einer forensisch-
psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der
beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil des
Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit
Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig
von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr
des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1; 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 3;
1B_242/ 2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; vgl. auch das Urteil 1B_520/2017
vom 4. Juli 2018 E. 1.2; sowie BGE 141 IV 284).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden
Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische
Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Frage steht. Denn wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, kann auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht
eingetreten werden.
E. 2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich des Gutachtensauftrags. Der angefochtene Gutachtensauftrag datiert vom 11. April 2025, während der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch zusammen mit der Beschwerde erst am 18. Juni 2025 einreichte.
E. 2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Säumnis einzig damit, dass er aufgrund fehlender Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft und seinen amtlichen Verteidiger nicht habe wissen können, dass das an seinen amtlichen Verteidiger gerichtete Schreiben vom 11. April 2025, welches inhaltlich eine frühzeitige Beschwerde gegen den Begutachtungsauftrag darstelle, nicht beim Gericht angekommen sei (act. A.1 S. 1). Damit behauptet der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 11. April 2025 entgegen seiner Erwartung nicht zur Fristwahrung bezüglich einer Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag geführt habe. Er macht mithin kein "Hindernis" im klassischen Sinne geltend (wie schwere Krankheit, schwerer Unfall, Militärzeit etc.), sondern erblickt das "Hindernis" im "Nichtwissen um die Verspätung". Der Beginn des Fristenlaufs liegt in einer solchen Situation in jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Anhaltspunkte ernsthaft befürchten musste bzw. damit rechnen musste, die Frist für die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag verpasst zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem Gesuch um Fristwiederherstellung zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Gesuches nicht, obwohl er hätte darlegen müssen, dass er die Frist von 30 Tagen eingehalten hat. Es fehlen in seinem Gesuch jedwelche Ausführungen zur 30-tägigen Frist, insbesondere dazu, ab wann er davon Kenntnis erlangte, dass sein Schreiben nicht als Beschwerde den Weg ans Gericht fand. Es fehlt seinem Gesuch in diesem Punkt an der notwendigen Begründung.
E. 2.4 Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist nicht eingehalten hat. Zunächst ist der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitz des Schreibens seines amtlichen Verteidigers vom 16. April 2025, mit welchem dieser die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (vgl. act. B.5). Dieses Schreiben des amtlichen Verteidigers zeigt unmissverständlich auf, dass die Stellungnahme nicht als Beschwerde eingereicht worden ist. Nachdem sich aus den Akten nicht ergibt, dass
E. 2.5 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 nicht als Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag verstanden werden kann. Das Schreiben ist, wie bereits erwähnt, nicht an das Obergericht als Beschwerdeinstanz oder an eine andere
E. 5 / 9
E. 6 / 9
der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt nach diesem Schreiben seines amtlichen
Verteidigers persönlich Akteneinsicht erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er
von seinem amtlichen Verteidiger zeitnah eine Kopie dieses Schreibens erhalten
hat. Sein Argument im Gesuch um Fristwiederherstellung, er sei von seinem
amtlichen
Verteidiger
nicht
informiert
worden,
überzeugt
nicht.
Dem
Beschwerdeführer musste vielmehr schon im April 2025 bewusst gewesen sein,
dass seine Stellungnahme nicht als Beschwerde eingereicht worden war. Da das
Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 16. April 2025 datiert (act. B.5 und StA-
act. 9.12), ist die Wahrscheinlichkeit sogar hoch, dass der Beschwerdeführer noch
vor Ende der zehntägigen Beschwerdefrist gegen den Gutachtensauftrag davon
erfahren hat, so dass er noch in der Beschwerdefrist hätte selber eine Beschwerde
einreichen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber erst später das
Schreiben des amtlichen Verteidigers erhalten haben sollte, so wurde er doch von
den Psychiatrischen Diensten Graubünden mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darüber
informiert, dass die Staatsanwaltschaft seine Stellungnahme vom 11. April 2025 an
die Psychiatrischen Dienste Graubünden weitergeleitet hatte (StA-act. 9.19). Für
eine solche Weiterleitung hätte kein Grund bestanden, wenn die Staatsanwaltschaft
das Schreiben vom 11. April 2025 als Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag
angesehen hätte. Der Beschwerdeführer musste folglich spätestens mit Erhalt des
Briefes der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. Mai 2025 davon
ausgehen, dass seine Stellungnahme nicht als Beschwerde behandelt worden war.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden
bestätigte der Beschwerdeführer einen Termin, der im Schreiben vom 6. Mai 2025
vorgeschlagen worden war (StA-act. 9.22). Der Beschwerdeführer hatte folglich
spätestens am Tag zuvor, also am 12. Mai 2025 Kenntnis vom Schreiben der
Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. Mai 2025 und damit von der Tatsache,
dass seine Stellungnahme vom 11. April 2025 nicht als Beschwerde behandelt
wurde. Damit aber begann die 30-tägige Frist für das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist gegen den Gutachtensauftrag spätestens am 13. Mai 2025 zu
laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete spätestens am 11. Juni 2025. Das
Gesuch um Fristwiederherstellung datiert vom 16. Juni 2025 mit Poststempel vom
18. Juni 2025 (act. A.1) und erfolgte damit in jedem Fall nach Ablauf der Frist. Das
Gesuch ist verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Eine
Wiederherstellung der Frist erfolgt daher nicht.
E. 7 / 9
Behörde gerichtet, sondern an den amtlichen Verteidiger. Weiter ist es nicht mit
"Beschwerde" oder sonst einem einschlägigen Rechtsmittelbegriff betitelt, sondern
schlicht
mit
"Stellungnahme
zum
Gutachten".
Eingangs
nimmt
der
Beschwerdeführer sodann Bezug auf ein Schreiben seines amtlichen Verteidigers,
also nicht auf den Gutachtensauftrag, den die Staatsanwaltschaft am gleichen Tag
erteilte. In der Folge äussert der Beschwerdeführer allgemeine Kritik an der
Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und legt seine gesundheitliche Situation
dar. Abschliessend teilt der Beschwerdeführer im Schreiben mit, dass er unter den
gegebenen Umständen eine Sistierung des Verfahrens für die sinnvollste Lösung
halte, ehe er festhält: "Ich hoffe, dass diese Ausführungen zur Klärung der Sachlage
beitragen und zu einem tieferen Verständnis auf Seiten der Staatsanwaltschaft
führen". Sowohl der Zeitpunkt als auch der Adressat wie auch der Wortlaut des
Schreibens vom 11. April 2025 sprechen nach Treu und Glauben dafür, dass es
sich dabei lediglich um ein Informationsschreiben an seinen amtlichen Verteidiger
zwecks Klärung der Sach- und Interessenlage handelt und nicht um ein Rechtsmittel
gegen den Gutachtensauftrag. Der Beschwerdeführer durfte folglich nicht darauf
vertrauen, dass er mit seinem Schreiben die Beschwerdefrist wahrt, die im Übrigen
erst am Tag nach seinem Schreiben frühestens zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1
StPO). Auch dies spricht gegen eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
3.1.
Kann die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Gutachtensauftrag nicht
wiederhergestellt werden, so sind die Ausführungen und Anträge zum
Gutachtensauftrag in der Beschwerde vom 16. Juni 2025 verspätet. Dies betrifft die
Anträge bezüglich Sistierung bzw. Überprüfung der geplanten Begutachtung in
O1._____ sowie die Verlegung der Begutachtung nach O2._____. Ebenso davon
erfasst wird der Antrag, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Rechte
des Beschwerdeführers ungenügend gewahrt habe. Da sich die Beschwerde gegen
den Gutachtensauftrag richtet und in der Beschwerde einzig Ausführungen im
Zusammenhang mit der geplanten Begutachtung gemacht werden, könnte nur das
diesbezügliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Frage stehen. Dafür aber ist die
Beschwerde zu spät erfolgt. In allen diesen Punkten kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit seiner
freiwilligen Replik vom 24. Juli 2025 weder die Begründung noch die Rügen seiner
Beschwerde vom 16. Juni 2025 erweitern oder ergänzen kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Die Anträge, die
geplante Begutachtung in O1._____ sei aufzuheben, die Begutachtung sei nach
O2._____ zu verlegen, sofern sein Gesundheitszustand dies erlaube, und es sei
E. 8 / 9
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft seine Verfahrensrechte mehrfach verletzt
habe, finden sich nur in der Replik (act. A.3 S. 3) und sind folglich unzulässig. Der
Beschwerdeführer hätte sie schon in der Beschwerde vorbringen können, weshalb
sie in der Replik verspätet sind (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesgerichts
7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2). Auch auf die erweiterten Anträge kann
folglich nicht eingetreten werden.
3.2.
Der Beschwerdeführer stellt ferner in der Eingabe vom 25. Juli 2025 einen
Antrag auf Verteidigerwechsel wegen mehrfacher Pflichtverletzungen (act. D.4; vgl.
auch act. A.1, S. 2, und act. A.3, S. 3). Für einen allfälligen Wechsel der amtlichen
Verteidigung ist nicht das Obergericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig
(vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Darauf kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden.
Die Eingabe vom 25. Juli 2025 wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet.
3.3.
Bezüglich der polizeilichen Zuführung zur Begutachtung, gegen die der
Beschwerdeführer gemäss Beschwerde ebenso vorgehen will, ohne dass er jedoch
dazu einen formellen Antrag stellt (act. A.1 S. 2), ist zu sagen, dass die
Staatsanwaltschaft diesbezüglich gemäss Aktenlage keine Anordnung getroffen
hat, weshalb es weder eine Verfügung noch eine Verfahrenshandlung gibt, die
angefochten werden kann. Es fehlt mithin bereits am Anfechtungsobjekt. Auch auf
diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
4.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass auf die Beschwerde in
keinem Punkt eingetreten werden kann. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht
die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in
einzelrichterlicher Kompetenz.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung
von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt.
E. 9 / 9 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag vom 11. April 2025 wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 21. November 2025 mitgeteilt am 25. November 2025 Referenz SR2 25 34 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand psychiatrische Begutachtung Anfechtungsobj. Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. April 2025 (Proz. Nr. VV.2021.1724)
2 / 9 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrug etc. B. Am 22. Juli 2020 war A._____ von der Polizei bezüglich eines Teils der ihm vorgeworfenen Delikte schriftlich befragt worden. Ab Januar 2021 war bis heute keine Einvernahme mehr möglich aufgrund einer durchgehend ärztlich attestierten "Verhandlungs-/ & Einvernahmeunfähigkeit". C. Nachdem die Staatsanwaltschaft über den konkreten Gesundheitszustand von A._____ und die voraussichtliche Dauer seiner Verhandlungsunfähigkeit keine weiteren Informationen erhältlich machen konnte, erteilte sie am 11. April 2025 den Psychiatrischen Diensten Graubünden den Auftrag, die Verhandlungsfähigkeit von A._____ und, falls eine solche nicht gegeben sei, die voraussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit gutachterlich abzuklären. D. Ebenfalls mit Datum vom 11. April 2025 wandte sich A._____ an seinen amtlichen Verteidiger. In seinem Schreiben äusserte er sich zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft, zu seiner gesundheitlichen Situation und zu seinem Wunsch, "an der Verhandlung teilzunehmen". Er beklagte sich, dass die Staatsanwaltschaft seinen Gesundheitszustand und die fachliche Kompetenz seiner Ärzte in Frage stelle. Ein Gutachten hielt er nicht für erforderlich, nachdem er bereits von mehreren Fachärzten begutachtet worden sei und sein Gesundheitszustand von der IV jährlich überprüft werde. Der amtliche Verteidiger leitete dieses Schreiben am 16. April 2025 an die Staatsanwaltschaft weiter zu Handen der Gutachterin und mit dem Antrag, dieses zwingend der Gutachterin zur Verfügung zu stellen, welchem Antrag die Staatsanwaltschaft am 22. April 2025 nachkam. E. Am 6. Mai 2025 teilten die Psychiatrischen Dienste Graubünden A._____ mit, dass sie seine Stellungnahme erhalten hätten, dass für die Beantwortung der gutachterlichen Fragen eine persönliche Untersuchung erforderlich sei, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachtensauftrag festhalte und allenfalls eine polizeiliche Zuführung zum Zweck der gutachterlichen Untersuchung geprüft werde. Weiter stellten sie A._____ zwei neue Termin für die Begutachtung zur Auswahl. F. Mit Eingabe vom
16. Juni 2025 erhebt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Gutachtensauftrag vom 11. April 2025 mit folgenden Anträgen:
3 / 9 • Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gem. Art. 94 StPO • Sistierung bzw. gerichtliche Überprüfung der geplanten Begutachtung in O1._____ • Verlegung der Begutachtung nach O2._____ • Prüfung des Pflichtverteidigers wegen unterlassener wirksamer Beschwerdeführung • Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft meine Rechte ungenügend gewahrt hat G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 erteilte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. H. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung opponiert sie nicht. I. Am 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Fristerstreckung und Verteidigerwechsel wegen mehrfacher Pflichtverletzungen" ein. J. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Vorsitzenden am
3. Juli 2025 bestätigt. K. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am
24. Juli 2025 repliziert. Dabei stellt er folgende abgeänderte Anträge: • Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO. • Die Sistierung bzw. Aufhebung der geplanten Begutachtung in O1._____ • Die Verlegung der Begutachtung nach O2._____, sofern mein Gesundheitszustand dies erlaubt. • Die Überprüfung des amtlichen Verteidigers wegen unterlassener wirksamer Beschwerdeführung. • Die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft meine Verfahrensrechte mehrfach verletzt hat. Mit Schreiben vom 8. August 2025 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine freiwillige Duplik. L. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.
4 / 9 Erwägungen 1. Grundsätzlich zählt ein Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, die gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde unterliegen können. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Sinne von Art. 394 lit. b StPO ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Beweisantrag wiederholt werden kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 lit. b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Die Anordnung einer forensisch- psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1; 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 3; 1B_242/ 2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; vgl. auch das Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; sowie BGE 141 IV 284). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden. 2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich des Gutachtensauftrags. Der angefochtene Gutachtensauftrag datiert vom 11. April 2025, während der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch zusammen mit der Beschwerde erst am 18. Juni 2025 einreichte.
5 / 9 2.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Säumnis einzig damit, dass er aufgrund fehlender Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft und seinen amtlichen Verteidiger nicht habe wissen können, dass das an seinen amtlichen Verteidiger gerichtete Schreiben vom 11. April 2025, welches inhaltlich eine frühzeitige Beschwerde gegen den Begutachtungsauftrag darstelle, nicht beim Gericht angekommen sei (act. A.1 S. 1). Damit behauptet der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 11. April 2025 entgegen seiner Erwartung nicht zur Fristwahrung bezüglich einer Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag geführt habe. Er macht mithin kein "Hindernis" im klassischen Sinne geltend (wie schwere Krankheit, schwerer Unfall, Militärzeit etc.), sondern erblickt das "Hindernis" im "Nichtwissen um die Verspätung". Der Beginn des Fristenlaufs liegt in einer solchen Situation in jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Anhaltspunkte ernsthaft befürchten musste bzw. damit rechnen musste, die Frist für die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag verpasst zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem Gesuch um Fristwiederherstellung zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Gesuches nicht, obwohl er hätte darlegen müssen, dass er die Frist von 30 Tagen eingehalten hat. Es fehlen in seinem Gesuch jedwelche Ausführungen zur 30-tägigen Frist, insbesondere dazu, ab wann er davon Kenntnis erlangte, dass sein Schreiben nicht als Beschwerde den Weg ans Gericht fand. Es fehlt seinem Gesuch in diesem Punkt an der notwendigen Begründung. 2.4. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist nicht eingehalten hat. Zunächst ist der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitz des Schreibens seines amtlichen Verteidigers vom 16. April 2025, mit welchem dieser die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (vgl. act. B.5). Dieses Schreiben des amtlichen Verteidigers zeigt unmissverständlich auf, dass die Stellungnahme nicht als Beschwerde eingereicht worden ist. Nachdem sich aus den Akten nicht ergibt, dass
6 / 9 der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt nach diesem Schreiben seines amtlichen Verteidigers persönlich Akteneinsicht erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er von seinem amtlichen Verteidiger zeitnah eine Kopie dieses Schreibens erhalten hat. Sein Argument im Gesuch um Fristwiederherstellung, er sei von seinem amtlichen Verteidiger nicht informiert worden, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr schon im April 2025 bewusst gewesen sein, dass seine Stellungnahme nicht als Beschwerde eingereicht worden war. Da das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 16. April 2025 datiert (act. B.5 und StA- act. 9.12), ist die Wahrscheinlichkeit sogar hoch, dass der Beschwerdeführer noch vor Ende der zehntägigen Beschwerdefrist gegen den Gutachtensauftrag davon erfahren hat, so dass er noch in der Beschwerdefrist hätte selber eine Beschwerde einreichen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber erst später das Schreiben des amtlichen Verteidigers erhalten haben sollte, so wurde er doch von den Psychiatrischen Diensten Graubünden mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft seine Stellungnahme vom 11. April 2025 an die Psychiatrischen Dienste Graubünden weitergeleitet hatte (StA-act. 9.19). Für eine solche Weiterleitung hätte kein Grund bestanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Schreiben vom 11. April 2025 als Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag angesehen hätte. Der Beschwerdeführer musste folglich spätestens mit Erhalt des Briefes der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. Mai 2025 davon ausgehen, dass seine Stellungnahme nicht als Beschwerde behandelt worden war. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bestätigte der Beschwerdeführer einen Termin, der im Schreiben vom 6. Mai 2025 vorgeschlagen worden war (StA-act. 9.22). Der Beschwerdeführer hatte folglich spätestens am Tag zuvor, also am 12. Mai 2025 Kenntnis vom Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. Mai 2025 und damit von der Tatsache, dass seine Stellungnahme vom 11. April 2025 nicht als Beschwerde behandelt wurde. Damit aber begann die 30-tägige Frist für das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Gutachtensauftrag spätestens am 13. Mai 2025 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete spätestens am 11. Juni 2025. Das Gesuch um Fristwiederherstellung datiert vom 16. Juni 2025 mit Poststempel vom
18. Juni 2025 (act. A.1) und erfolgte damit in jedem Fall nach Ablauf der Frist. Das Gesuch ist verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Eine Wiederherstellung der Frist erfolgt daher nicht. 2.5. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 nicht als Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag verstanden werden kann. Das Schreiben ist, wie bereits erwähnt, nicht an das Obergericht als Beschwerdeinstanz oder an eine andere
7 / 9 Behörde gerichtet, sondern an den amtlichen Verteidiger. Weiter ist es nicht mit "Beschwerde" oder sonst einem einschlägigen Rechtsmittelbegriff betitelt, sondern schlicht mit "Stellungnahme zum Gutachten". Eingangs nimmt der Beschwerdeführer sodann Bezug auf ein Schreiben seines amtlichen Verteidigers, also nicht auf den Gutachtensauftrag, den die Staatsanwaltschaft am gleichen Tag erteilte. In der Folge äussert der Beschwerdeführer allgemeine Kritik an der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und legt seine gesundheitliche Situation dar. Abschliessend teilt der Beschwerdeführer im Schreiben mit, dass er unter den gegebenen Umständen eine Sistierung des Verfahrens für die sinnvollste Lösung halte, ehe er festhält: "Ich hoffe, dass diese Ausführungen zur Klärung der Sachlage beitragen und zu einem tieferen Verständnis auf Seiten der Staatsanwaltschaft führen". Sowohl der Zeitpunkt als auch der Adressat wie auch der Wortlaut des Schreibens vom 11. April 2025 sprechen nach Treu und Glauben dafür, dass es sich dabei lediglich um ein Informationsschreiben an seinen amtlichen Verteidiger zwecks Klärung der Sach- und Interessenlage handelt und nicht um ein Rechtsmittel gegen den Gutachtensauftrag. Der Beschwerdeführer durfte folglich nicht darauf vertrauen, dass er mit seinem Schreiben die Beschwerdefrist wahrt, die im Übrigen erst am Tag nach seinem Schreiben frühestens zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Auch dies spricht gegen eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 3.1. Kann die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Gutachtensauftrag nicht wiederhergestellt werden, so sind die Ausführungen und Anträge zum Gutachtensauftrag in der Beschwerde vom 16. Juni 2025 verspätet. Dies betrifft die Anträge bezüglich Sistierung bzw. Überprüfung der geplanten Begutachtung in O1._____ sowie die Verlegung der Begutachtung nach O2._____. Ebenso davon erfasst wird der Antrag, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Rechte des Beschwerdeführers ungenügend gewahrt habe. Da sich die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag richtet und in der Beschwerde einzig Ausführungen im Zusammenhang mit der geplanten Begutachtung gemacht werden, könnte nur das diesbezügliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Frage stehen. Dafür aber ist die Beschwerde zu spät erfolgt. In allen diesen Punkten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit seiner freiwilligen Replik vom 24. Juli 2025 weder die Begründung noch die Rügen seiner Beschwerde vom 16. Juni 2025 erweitern oder ergänzen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Die Anträge, die geplante Begutachtung in O1._____ sei aufzuheben, die Begutachtung sei nach O2._____ zu verlegen, sofern sein Gesundheitszustand dies erlaube, und es sei
8 / 9 festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft seine Verfahrensrechte mehrfach verletzt habe, finden sich nur in der Replik (act. A.3 S. 3) und sind folglich unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte sie schon in der Beschwerde vorbringen können, weshalb sie in der Replik verspätet sind (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2). Auch auf die erweiterten Anträge kann folglich nicht eingetreten werden. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt ferner in der Eingabe vom 25. Juli 2025 einen Antrag auf Verteidigerwechsel wegen mehrfacher Pflichtverletzungen (act. D.4; vgl. auch act. A.1, S. 2, und act. A.3, S. 3). Für einen allfälligen Wechsel der amtlichen Verteidigung ist nicht das Obergericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Darauf kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Eingabe vom 25. Juli 2025 wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. 3.3. Bezüglich der polizeilichen Zuführung zur Begutachtung, gegen die der Beschwerdeführer gemäss Beschwerde ebenso vorgehen will, ohne dass er jedoch dazu einen formellen Antrag stellt (act. A.1 S. 2), ist zu sagen, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich gemäss Aktenlage keine Anordnung getroffen hat, weshalb es weder eine Verfügung noch eine Verfahrenshandlung gibt, die angefochten werden kann. Es fehlt mithin bereits am Anfechtungsobjekt. Auch auf diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden. 4. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass auf die Beschwerde in keinem Punkt eingetreten werden kann. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt.
9 / 9 Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag vom 11. April 2025 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]